Statuten des Vereins
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§ 1: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Bunte Liebschaft e.V.".
Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und verfolgt die Erfüllung des Vereinszweckes.
§ 2: Vereinszweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Folgende Ziele hat sich der Verein gesetzt:
Schaffung diskreter Orte für Paare mit unkonventionellen, individuellen Beziehungsformen und/oder individuellen sexuellen Orientierungen, Interessen beziehungsweise Geschlechtstrieben, die ihren Bedürfnissen vor (Exhibitionismus) oder mit anderen Paaren und Singles nachgehen oder ihre Erfahrungen austauschen möchten, sich aber in der Öffentlichkeit aus gesellschaftlichen, beruflichen, familiären oder anderen Gründen nicht dazu bekennen möchten beziehungsweise können.
Förderung der psychischen und körperlichen Gesundheit von Paaren mitunkonventionellen, individuellen Beziehungsformen sowie Menschen mit sexuell der gesellschaftlichen "Norm" abweichenden Orientierungen beziehungsweise Interessen.
Förderung der offenen Kommunikation und einvernehmlichen Umsetzung sexueller Fantasien zwischen Paaren aber auch zwischen Paaren und Singles – zwischen Menschen aller individuellen sexuellen Orientierungen (Heterosexuell und LGBTIQA+, symbolisch bunt wie der Regenbogen) unabhängig vom Beziehungsstatus - sowie der Wissenschaft und Forschung in diesem Bereich.
Bildung von Selbsthilfegruppen für Menschen die darunter leiden, sich in der Öffentlichkeit nicht outen zu können und Menschen mit pathologisch oder als problematisch empfundenem, gesteigertem Geschlechtstrieb.
Auftreten gegen die Tabuisierung und Pathologisierung von allen Menschen deren sexuelle Identität nicht der gesellschaftlichen "Norm", heterosexuell, oder deren Beziehungsform nicht der gesellschaftlichen "Norm", monogam, entspricht.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle und materielle Mittel verwirklicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
...die Anmietung, Pacht oder Ähnliches sowie der Bau beziehungsweise Erwerb geeigneter diskreter Orte für die im Vereinszweck beschriebene Randgruppe zum Austausch über das Thema des Vereinszwecks sowie zum Ausleben unkonventioneller, individueller Beziehungsformen aber auch zur Aufklärung vereinsfördernder Inhalte. Als Beispiel dieser Orte werden genannt: Veranstaltungsräume, Diskotheken, abgegrenzte Bereiche auf Festivals, Wohnungen, Wohnwägen oder andere mobile Objekte mit Aufenthaltsräumen, Häuser, Gärten, Hotels, Nacktbereiche als geschützte, diskrete Begegnungszone für Mitglieder, andere Bauobjekte oder ähnliche Orte, die als geschlossene Gesellschaft, diskret und geschützt vor der Öffentlichkeit genutzt werden können. Die leibliche Verpflegung, sofern der Verein in der Zeit während der Anmietung oder einer Vereinsveranstaltung dafür sorgt, ist Teil der ideellen Mittel, damit eine mit der Öffentlichkeit vergleichbaren Kulisse entsteht und sich die Mitglieder in dieser Zeit dem Vereinszweck widmen können.
...Abhaltung von Vereinsveranstaltungen zur Erfüllung des Vereinszwecks.
...Öffentlichkeitsarbeit jeglicher Art und die Verwendung von elektronischen sowie anderen Kommunikations- und Informationsmedien.
...Angebote zur Aufklärung über Verhütungsmittel zum Schutz sexuell übertragbarer Krankheiten zwischen Mann und Frau, Frau und Frau, Mann und Mann sowie anderen Geschlechtsidentitäten.
...Angebote zur Förderung einer offenen Kommunikation innerhalb der Partnerschaft über sexuelle Bedürfnisse außerhalb der Partnerschaften und individuelle sexuelle Orientierungen und Interessen mit dem Ziel, diese einvernehmlich auszuprobieren beziehungsweise auszuüben.
...Angebote zur Förderung der psychischen und körperlichen Gesundheit für die im Vereinszweck beschriebene Randgruppe. Zum Beispiel Psychotherapie, psychologische Beratung, Coaching oder Ähnliches.
...Wissenschaftliche Arbeit und Forschung in den Bereichen des Vereinszwecks.
...Herausgabe, Verlag, Vertrieb, Förderung und Sammlung von Mitgliedermagazinen sowie wissenschaftlicher, schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten sowie deren Präsentation.
...Verwaltung des Vereinsvermögens sowie Instandhaltung, Betrieb, Ankauf und Verkauf von Vereinseigentum.
...Abschluss von Versicherungen wie zur Vorsorge für Funktionäre oder zur Sicherung des Vereinsvermögens.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines in der Generalversammlung festgelegten, erhöhten Mitgliedsbeitrags für die in der Generalversammlung festgelegten, zugehörigen Dauer fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich im Vereinszweck wiederfinden bzw. den Vereinszweck unterstützen möchten.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand, wobei die Aufnahme als außerordentliches Mitglied die Zahlung des in der Generalversammlung je nach Art und Dauer der Mitgliedschaft festgelegten Mitgliedsbeitrages auf das Vereinskonto unter Angabe des jeweiligen individuellen Verwendungszwecks bei der Banküberweisung voraussetzt. Die Aufnahme als ordentliches oder als außerordentliches Mitglied kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft von außerordentlichen Mitgliedern erlischt automatisch nach der in der Generalversammlung je nach Art der Mitgliedschaft festgelegten Dauer. Eine automatische Verlängerung der Mitgliedschaft erfolgt nicht, sie ist wie in § 5 dieser Statuten neu zu erwerben.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen qualifiziertem Rückstand mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mit sofortiger Wirkung verfügt werden.
Jedes Mitglied kann vom Verein jederzeit mit sofortiger Wirkung freiwillig austreten. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im § 6 Abs. 4 d i e s e r S t a t u t e n genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind je nach Art und Dauer der Mitgliedschaft berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins sowie das Eigentum nach Rücksprache mit dem Vorstand zu beanspruchen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Das aktive sowie das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10) und der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet laut § 5 Abs. 2 erster Satz VereinsG alle fünf Jahre statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet (a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. (a) – (c) dieser Statuten), durch die/einen Rechnungsprüfer (gem. § 9 Abs. 2 lit. (d) dieser Statuten) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (gem. § 9 Abs. 2 lit. (e) dieser Statuten).
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail oder eingeschrieben postalisch einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung der/die Vizeobmann/Vizeobfrau.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Beschlussfassung über den Voranschlag;
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Entlastung des Vorstands;
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder sowie die damit verbundene Dauer der Mitgliedschaft;
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und dem/der Vizeobmann/Vizeobfrau.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt vier Jahre. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom Vizeobmann/von der Vizeobfrau, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse e i n s t i m m i g .
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Vizeobmann/Vizeobfrau.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (§ 11 Abs. 9 dieser Statuten) und Rücktritt (§ 11 Abs. 10 dieser Statuten).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserkl.rung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs. 2 dieser Statuten) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. (a) – (c) dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten, Helfenden, Freiwilligen, Übungsleitenden o.Ä. des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfts des Vereins. Der/die Vizeobmann/Vizeobfrau unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Geschäfte des Vereins.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des/der Obmanns/Obfrau und der/des Vizeobmanns/Vizeobfraus, ebenso in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen). Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in § 13 Abs. 2 dieser Statuten genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die Obmann/Obfrau ist außerdem für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Vizeobmann/Vizeobfrau.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer (oder Abschlussprüfer, sofern erforderlich) werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Erfolgt die Neuwahl nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf, so läuft sie bis zur Wahl eines neuen Rechtsprüfers weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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